Meldung vom 18.09.2020 um 11:03 Uhr
Rameder erläutert Kennzeichen-Vorschriften bei Fahrradträgern
Fahrradträger für die Anhängerkupplung besitzen nicht ohne Grund einen Kennzeichenhalter. Es soll dafür sorgen, dass das Nummernschild des Autos stets sichtbar ist und nicht etwa durch die aufgeladenen Bikes verdeckt wird. Denn in diesem Fall droht ganz schnell ein Bußgeld. In der Praxis montieren Autofahrer deshalb oft ihr hinteres Kennzeichen ab und platzieren es in der Halterung des Trägers. Rechtlich ist dies jedoch ohne weiteres nicht erlaubt und aufgrund sperriger Halterungen sowieso eine ganz schöne Fummelei. „Man sollte hier wirklich auf Nummer sicher gehen und lieber ein sogenanntes Folgekennzeichen besorgen“, rät Jens Waldmann, Marketingleiter von Rameder.
Das Folgekennzeichen entspricht in Buchstaben-Zahlen-Kombination und Ausführung dem Originalkennzeichen, trägt jedoch keine Stempelplakette. Man muss folglich auch nicht zur Zulassungsstelle, sondern kann es direkt bei jedem Kfz-Schildermacher prägen lassen oder im Internet kaufen. Wichtig: Wird der eigene Fahrradträger an einem anderen Auto genutzt, muss auch das Folgekennzeichen ausgewechselt werden. Die Nummernschilder müssen stets zueinander passen und dürfen keine abweichende Buchstaben-Zahlenfolge aufweisen. Ist kein Folgekennzeichen vorhanden, steckt man das hintere Nummernschild des betreffenden Fahrzeugs stattdessen in die Halterung am Träger. Versäumt man dies, droht auch hier ein Bußgeld.
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